Seit 19. Mai 2021 dürfen Österreichs Gastronomie-, Hotellerie-, Veranstaltungs- und Freizeitbetriebe nach langer Durststrecke endlich wieder öffnen. Aber welche Maßnahmen und Regeln müssen eingehalten werden? Wir haben die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Für ein sicheres Öffnen hat die Bundesregierung gemeinsam mit Experten, Landeshauptleuten und Sozialpartnern für Gastronomie, Hotellerie-, Veranstaltungs- und Freizeitwirtschaft die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministeriums vereinbart.

Beim virtuellen Messe & Event Magazin BRANCHENTALK via Zoom diskutiert Chefredakteur Christoph Berndl mit Mag. Dr. Klaus-Christian Vögl, Freier Berater für Events mit Fokus auf Veranstaltungsrecht, die aktuelle Covid-19 Verordnung im Detail.

Das Veranstaltungsangebot kann unter der Einhaltung folgender Kapazitätsgrenzen genützt werden:

  • Teilnehmer müssen vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankungen vorweisen – zudem werden auch Tests vor Ort möglich sein.
  • Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Konzert, Kabarett, Seminar) – dies gilt auch für Kongresse
    • im Innenbereich: 1.500 Personen (höchstens jedoch 50 Prozent Maximalauslastung)
    • im Außenbereich: 3.000 Personen (höchstens jedoch 50 Prozent Maximalauslastung)
  • Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
    • im Innenbereich: 50 Personen
    • im Außenbereich: 50 Personen
  • Fach- und Publikumsmessen:
    • Kapazitäts-Beschränkung 20m² pro Besucher
    • Registrierungspflicht für Besucher
  • Verköstigung von Besuchern analog zu Gastronomie – ausgenommen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, hier ist keine Gastronomie erlaubt
  • 2 Meter Mindestabstand für Gäste gegenüber Personen aus anderen Besuchergruppen (oder ein freier Sitzplatz zwischen Besuchergruppen)
  • Anzeigepflicht für Veranstaltungen von 11 bis 50 Personen. Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken (wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind) oder zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken dienen. 
  • Bewilligungspflicht durch die Gesundheitsbehörde für Veranstaltungen ab 51 Personen

Die wichtigsten Zutritts-Regeln für Gäste und Gastgeber sind hier zu finden.

Foto: www.freepik.com

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