Die Veranstaltungswirtschaft leidet nicht nur „in den kommenden Monaten unter erheblichen Einschränkungen“. Unter diesen Einschränkungen leidet die Veranstaltungsbranche seit Beginn der Corona-Pandemie. Entsprechend hoch sind im Vergleich zu den Vorjahren und mit anderen Wirtschaftsbereichen die Umsatzeinbußen mit bis zu 100%. Und selbst wenn Veranstaltungen irgendwann mal wieder ohne Restriktionen stattfinden dürfen, wird es noch lange dauern, bis der Wirtschaftszweig zur Normalität zurückkehrt.

Es handelt sich um einen beispiellosen Verzicht auf die geschäftliche Tätigkeit und um eine Einschränkung der Möglichkeit des wirtschaftlichen Handelns aufgrund von Schutzmaßnahmen für die Gesamtbevölkerung. Die Branche wartet immer noch auf eine maßgeschneiderte und gezielte branchenspezifische Unterstützung, die das Überleben der Veranstaltungswirtschaft bis zum Ende der Corona-Pandemie sichert.

Zur Veranstaltungswirtschaft zählen Veranstalter*innen, Betreiber*innen von Veranstaltungsstätten, Veranstaltungsdienstleister*innen sowie Zulieferer*innen der für Veranstaltungen benötigten Infrastruktur, sowie Künstlervermittler*innen.

  • Veranstalter*in ist, wer gewerblich das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung im Bereich der Kunst-, Kultur-, Messe-, Kongress- und Tagungswirtschaft, Sozial-, Unternehmens- und Privatveranstaltung im gewerblichen Bereich oder des Sports trägt.
  • Betreiber*in einer Veranstaltungsstätte ist, wer eigene oder angemietete Räume, Arenen oder Stadien, Veranstaltungs- und Ausstellungsflächen oder Open-Air-Gelände Dritten für Veranstaltungen vermietet oder zur Nutzung überlässt.
  • Veranstaltungsdienstleister*in ist, wer mit der Konzeption, Vermittlung, dem Marketing und der Kommunikation, Durchführung oder Nachbereitung von Veranstaltungen beauftragt ist. Diese umfasst kreative, administrative, handwerkliche und logistische Leistung.
  • Zulieferer*in für Veranstaltungen ist, wer technische Anlagen und/oder Infrastruktur für Veranstaltungen bereitstellt.

Bei der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für den Lockdown 2 muss dringend konkreter definiert werden, dass alle Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft dafür bezugsberechtigt sind. Insbesondere bei denjenigen, die bereits seit Monaten verzweifelt um Ihre Existenz bangen, herrscht nach den Ankündigungen zum „Lockdown 2“ und der gleichzeitig kommunizierten 80%igen Entschädigung große Verunsicherung bezüglich der Regelung zur Anspruchsberechtigung.

Durch die unterschiedlichsten Kammerzugehörigkeiten der Veranstaltungsbranche (Tourismus & Freizeit, Information & Consulting, Handwerk & Gewerbe, Handel) wird befürchtet, dass viele „durch den Rost fallen“ da es für die Veranstaltungsbranche keine Gesamtauflistung der Zuordnung zu den ÖNACE-Codes gibt und diese jedoch bei Antragstellung über finanzonline relevant sind (laut Bundesministerium für Finanzen).

Wesentliche Punkte für die gesamte Veranstaltungswirtschaft

  • Alle Veranstaltungsarten müssen berücksichtigt werden: es darf keine zu enge Begrenzung auf Unterhaltung bzw. Kultur, Sport und Freizeit geben, sondern es muss auch der wesentliche Bereich der B2B und B2C – Veranstaltungen berücksichtigt werden. Falls die Abgrenzung innerhalb der Branche zu schwierig ist, kann die Antragsberechtigung daran gekoppelt werden, wer in den letzten 8 Monaten über 70% Umsatzausfall hatte. Damit sind fast nur die Veranstaltungsbranche, die Gastronomie und Stadthotellerie mit hohem Veranstaltungsbezug betroffen.
  • Formulierungsvorschlag: Bezugsberechtigt sind Unternehmen, die im November gemäß Verordnung schließen müssen oder wegen gesetzlicher Veranstaltungsbeschränkungen von April bis Oktober 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von über 70% hatten.
  • Mittelbar betroffene Lieferant*innen und Beteiligte werden auch dadurch berücksichtigt, wenn sie z.B. über 70% Umsatzeinbruch erlitten haben.
  • Jeder Betrieb und jede juristische Person sind einzeln antragsberechtigt (Einzelunternehmer*innen, Kapitalgesellschaften, Vereine etc.). Bei Unternehmensgruppen darf kein Ausschluss gelten. Alle Betriebe, die nachweislich eine Umsatzeinbruchhöhe von 70% überschreiten, müssen antragsberechtigt sein.
  • Die Berechnung möglicher Hilfen rein auf Basis des November 2019 als Vergleichsmonat wird den Tätigkeitsstrukturen der Veranstaltungswirtschaft nicht gerecht. Wir empfehlen daher unter Beibehaltung der Zugrundelegung des Vorjahresmonats alternativ als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz des letzten Vorjahresquartals bzw. das Jahreszwölftel zu Grunde zu legen. Insbesondere die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft unterliegen, wie bereits mehrfach nachgewiesen, erheblichen Schwankungen zwischen den Monaten und den einzelnen Jahren. Wichtig wäre uns allerdings, dass es jedenfalls ein Optionsrecht zwischen der Betrachtung des Vorjahresmonats oder des Vorjahresquartals oder des Jahreszwölftels gibt.
  • Um Klarheit für die Unternehmen zu schaffen ist es wesentlich, dass nun auch zeitgleich die Details zum FKZ2 (Klarstellung in welcher Form ein Abzug erfolgt) sowie zum Schutzschirm (Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette) kommuniziert werden.
  • Bei der KUA 3 wird eine 100%ige Reduktion der Arbeitszeit (für November 2020 ohne verpflichtenden Ausgleich in den Folgemonaten) für Betriebe der Veranstaltungsdienstleister*innen überlebensnotwendig sein. Ebenso die Übernahme von Urlaubs- und Feiertagskosten und eine höhere Übernahme von Ausbildungskosten.

Foto: Vintage photo created by jannoon028 – www.freepik.com

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