UPDATE mit 21.09.2020

  • Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 10 Personen in geschlossenen Räumen sind untersagt. Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
  • Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen.
  • Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien ist das das magistratische Bezirksamt). Die/der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.
  • Für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Vorgaben des § 10 der Lockerungsverordnung (unter anderem betreffend COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragten)

Mit der neuen Covid-19-Lockerungsverordnung gelten seit 14. September 2020 auch neue Vorgaben für Veranstaltungen.
 
Dabei sieht die Novelle folgende Änderung vor:

  • Bei Veranstaltung ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beläuft sich die TeilnehmerInnenobergrenze auf 50 Personen in geschlossenen Räumen und auf 100 Personen im Freiluftbereich.
  • Bei Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen („Fixplatzveranstaltungen“) beläuft sich die TeilnehmerInnenobergrenze auf 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und auf 3.000 Personen im Freiluftbereich
  • Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z.B. auftretende KünstlerInnen, BühnentechnikerInnen, Security-MitarbeiterInnen), sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
  • Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen mit über 200 Personen einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten.

Hier finden Sie die Covid-19 Lockerungsverordnung, FAQs zu den Veranstaltungen sowie weitere Informationen rund um Covid-19.

Foto: Business photo created by master1305 – www.freepik.com

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